Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Was Sie über das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen wissen sollten

Vollständige Transparenz bei einem Immobilienkauf ist besonders wichtig, weshalb man über sämtliche Aspekte bereits vorab informiert sein sollte. So geschieht es oft, dass man bereits nach einer ersten Interessenanfrage in der Regel eine Widerrufsbelehrung vom Makler bekommt. Viele schreckt das bereits ab, da sie Angst haben auch ohne Geschäftsabschluss Zahlungen an den Makler leisten zu müssen. Doch genau diese Vorgehensweise ist vom Gesetzgeber geregelt und auch vorgeschrieben. 

Doch wozu das alles?

Bei einer erfolgreichen Vermittlung von Mietwohnungen muss der Verbraucher, also die Person die den Makler mit der Suche beauftragt hat, eine Provision zahlen. Genauso verhält sich das beim Immobilienkauf. Grundsätzlich gilt die Regel: Wer einen Auftrag gibt, ein erfolgreiches Ergebnis erzielt, der zahlt auch. 

Was Sie als Verbraucher zum Widerrufsrecht wissen sollten:

  1. Schriftliche Widerrufsbelehrung:
    Laut dem Fernabsatzgesetz können Verbraucher Maklerverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Auch diese, die über das Internet, per Telefon oder Email geschlossen wurden. Ein seriöser Immobilienmakler wird Sie daher schriftlich über Ihr Widerrufsrecht informieren, weil er dazu verpflichtet ist.  Versäumt er es hingegen, den Verbraucher zu belehren, verlängert sich die Frist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage. In der Regel lassen sich die Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen oder sogar mit einer Unterschrift bestätigen lassen. Dies muss der Verbraucher allerdings erst dann, wenn auch ein Vertrag zwischen dem Verbraucher und Makler zustande kommt. 
  2. Maklerhonorar – Erfolgshonorar:
    Viele Interessenten haben an diesem Punkt bereits Angst, dass Zahlungsverpflichtungen auf sie zukommen – was fälschlicherweise ein Irrglauben ist. Die Provision wird erst fällig, wenn der Immobilienmakler seine Dienstleistung erfolgreich erfüllt hat und auch ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. 
  3. Kein Interesse – kein Widerruf:
    Im Klartext heißt das soviel wie, wer doch kein Interesse an der Immobilie hat, der muss auch nicht widerrufen. Dennoch sollte der Interessent, den Immobilienmakler darüber informieren. 
  4. Was passiert bei vollständiger Vertragserfüllung?
    Auch hier gilt eine 14-tägige Frist. Wer also von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, der kann das ohne Gründe und ohne bestimmte Form tun. Alle bisher geleisteten Zahlungen müssen somit innerhalb von 14 Tagen, nach Eingang des Widerrufs, zurück gezahlt werden. Für den Fall, dass der Makler die Immobilie bereits erfolgreich vermittelt hat und seinen Interessenten auch ordnungsgemäß aufgeklärt hat, ist ein Widerruf des Vertrags nicht mehr so einfach. Bei vollständiger Vertragserfüllung verliert der Verbraucher sein Widerrufsrecht. 
  5. Vorzeitige Vertragserfüllung:
    Es gibt die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragserfüllung, das heißt dass der Interessent von seinem Makler – bereits während der 14 Tage Frist – verlangen kann mit der Leistung zu beginnen. In dem Fall ist es wichtig, dass der Makler seinen Interessenten darüber informiert, dass sein Widerrufsrecht verfällt sobald die Vermittlungsleistung erfüllt wurde. Weiterhin muss der Interessent eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass er vom Immobilienmakler vollständig über seine Rechte und auch die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist. Hier sollte der Verbraucher wissen, dass in diesem Fall der Makler einen Nachweis zum Abschluss eines Vertrages hat, sprich der Interessent kann den Makler nicht mehr umgehen und so die Provision vermeiden.